
Trotz der Erfolge für den freien Kfz-Teilemarkt ist unsere Arbeit noch lange nicht getan. Allein der legale Versuch seitens einzelner OEM Handelsunternehmen des IAM, den Zugang zu ihren Teilen zu unterbinden, beweist dies. Zurück zum Positiven: die EURO VI -Verordnung wurde Ende August 2011 von der EU Kommission auf den Weg gebracht und kommt den Forderungen des freien Kfz-Teilemarktes in fast allen Punkten nach. Eine Zwischenbilanz.
Am 13. Jänner 2012 wird die Bundestagung des freien Kfz-Teilefachhandels im Rahmen der Vienna AutoShow stattfinden. Sei wird von der Fachvertretung in der Wiener Wirtschaftskammer organisiert und vom VFT unterstützt.
Stellungnahme des VFT zu EURO VI
Von Ing. Gerald Vondracek MBA und Erhard Zagler, VFT
Obwohl EURO VI de facto bereits Realität ist, veröffentlichen wir hier die Stellungnahme des VFT zu dieser Thematik. Er war die einzige Interessenvertretung, die eine solche abgegeben hat.
"Der vorliegende Entwurf der EU-Kommission der Implementierungsmaßnahmen (OBD, Reparatur- und Wartungsinformationen) zur EURO VI Verordnung (EG) Nr. 595/2009 findet die Zustimmung des Verbandes der Freien Kfz-Teilehändler. Hierbei geht es um die Einbeziehung bzw. um die gleichlautende Vorgangsweise wie sie für den PKW-Bereich in der EURO 5/6 – Verordnung bereits festgeschrieben wurde.
Das Netzwerk des automotiven Aftermarkets für den Nutzfahrzeugbereich erfordert, dass die „Operatoren“ über die entsprechenden Möglichkeiten verfügen, die Qualitätsanforderungen zu erfüllen.
Neben dem ausgewogenen Marktgefüge geht es im Bereich der Nutzfahrzeuge (NKW) insbesondere um Verkehrssicherheit und einem hohen Maß an Wirtschaftlichkeit. Ein NKW mit einer Panne bringt dem Eigentümer kein Geld. Die Reparaturen und Wartungen müssen möglichst rasch durchgeführt werden. Das Know-how und die Kompetenz der freien Kfz-Betriebe sind selbstverständlich vorhanden. Systemrelevante Informationen, Daten und Ersatzteile müssen frei zugänglich sein.
Das Prinzip der gleichlautenden Vorgangsweise, wurde bereits 2009 auf EU-Ebene festgelegt und soll nun auch „mutatis mutandis (lat., mit den notwendigen Änderungen)“ für die Anpassung und Präzisierung der EURO VI-Verordnung (EG 595/2009) angewendet werden."
EURO VI: Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (mit Klick zum Text)
In wenigen Wochen wird die lang erwartete EURO VI-Verordnung in Kraft treten. Sie erfüllt weitgehend die Forderungen der FIGIEFA nach freiem Zugang zu reparaturrelevanten Fahrzeugdaten und dem freien Kfz-Teilemarkt. Wir haben (s. o.) zur deutschen Version dieser Verordnung verlinkt und werden weiter aktuell informieren.
Dazu ist es erforderlich, dass jedem dieser Marktteilnehmer die nötigen Informationen zur Verfügung stehen und diese können nur von den Fahrzeugherstellern kommen. Wie bereits oben angeführt, wurde dies bereits für den PKW- und Kleintransporterbereich gesetzlich verankert und es liegt ausschließlich am guten Willen der Fahrzeughersteller den Wünschen der EU nach einem ausgewogenen Marktgefüge zu entsprechen.
Die offene Agenda1. Gerouteter Service- und Pannenruf – Der mit Hilfe der Telematik mögliche "b-call" oder "s-call" ist ein weiterer Versuch der Fahzeughersteller ihre Monopolstellung trotz EURO 5/6 und EURO VI zu behaupten. Im Fahrzeug integrierte Systeme routen in den fabrikatsgebundenen Kfz-Betrieb. FIGIEFA fordert hier die freie Wahl des Fahrzeughalters und damit Zugang zu den relevanten Programmen.
2. Right-to-Repair – Die 2007 gestartete Kampagne hat das Ziel, die Diskriminierung des Qualitätsteils gegenüber dem Originalteil aufzubrechen und das auch im Karosseriebereich. Der freie Zugang zum Ersatzteilemarkt und die Wahl der Werkstätte seines Vertrauens durch den Fahrzeugbesitzer haben auch hier oberste Priorität.
Ein klares Bekenntnis gegen Schwarzarbeit
legte der VFT kürzlich ab. Das Motto: „Saubere Rechnung, saubere Geschäfte“. Nicht alle Kunden im Kfz-Teilehandel, die sich beim Barverkauf als Privatpersonen ausgeben, verwenden die gekauften Waren privat. Wenn ein Verkäufer das erkennen kann oder der Unternehmer das weiß, kann das für ihn finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben: er wird zum Beitragstäter. Mit der Einhaltung aller Bestimmungen des §11 UstG Abs. 1 ist der Verkäufer auf der sicheren Seite.
